Nachlassgericht: Erbschein und Erbausschlagung
Ein Erbschein weist eine Erbenstellung nach. Mit einer Ausschlagung wird eine angefallene Erbschaft zurückgewiesen. Diese Anliegen haben unterschiedliche Voraussetzungen und sollten schon bei der ersten Anfrage klar benannt werden.
Welches Nachlassgericht ansprechen?
Für einen inländischen Regelfall beginnt die Suche beim letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Das ist nicht zwingend der Sterbeort und auch nicht Ihr eigener Wohnort. Bei einem Auslandsbezug lässt sich die Zuständigkeit nicht allein aus einer deutschen Anschrift ableiten.
Wenn Sie bereits ein Schreiben erhalten haben, verwenden Sie dessen Aktenzeichen und Kontakt. Für die Aufnahme einer Ausschlagung kann auch das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz in Betracht kommen. Klären Sie bei der Anfrage ausdrücklich, ob die Stelle Ihre Erklärung aufnehmen kann.
Einen Erbschein nicht vorsorglich bestellen
Erkundigen Sie sich bei der Bank oder der anderen Stelle, die einen Erbnachweis benötigt, welche Unterlagen sie akzeptiert. Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Er wird auf Antrag erteilt und verursacht Gebühren; deren Höhe hängt unter anderem vom Nachlasswert ab.
Für einen Erbscheinsantrag können je nach Erbfolge unterschiedliche Personenstandsurkunden und letztwillige Verfügungen benötigt werden. Lassen Sie sich die Unterlagen für Ihren Fall nennen, bevor Sie einen Termin zur Antragstellung vereinbaren. Ein Onlineformular zur Terminanfrage ist noch kein erteilter Erbschein.
Bei einer Ausschlagung zuerst die Frist beachten
Nach deutschem Recht beträgt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis davon, dass Ihnen die Erbschaft angefallen ist und auf welchem Berufungsgrund dies beruht. Bei einer Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Wann die Frist in Ihrem Fall beginnt und endet, muss bei Unklarheiten rechtzeitig geklärt werden. Sie beginnt nicht pauschal für alle Angehörigen am Todestag.
Eine E-Mail oder Terminanfrage genügt nicht
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden: zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Ein selbst geschriebener Brief, ein Anruf oder eine einfache E-Mail ersetzt diese Form nicht. Auch die bloße Bitte um einen Termin wahrt die Frist nicht.
Wenn ein Gerichtstermin zeitlich nicht erreichbar ist, fragen Sie unverzüglich nach einer zulässigen Alternative, etwa der öffentlich beglaubigten Erklärung über ein Notariat. Klären Sie dabei auch die rechtzeitige Übermittlung. Bei minderjährigen Kindern oder wenn weitere Angehörige nachrücken, sollte die Situation gesondert geprüft werden.
München: Den Ausschlagungstermin vorbereiten
Das Nachlassgericht München verlangt für eine Ausschlagung einen Termin. Es bittet um einen Ausweis, Angaben zur verstorbenen Person und ein vorhandenes Gerichtsschreiben. Auch Angaben zu Personen, die durch Ihre Ausschlagung nachrücken könnten, sind für die Aufnahme hilfreich.
Die Nachlassabteilung befindet sich in der Maxburgstraße. Sie zahlt den Nachlass nicht an Erben aus und ermittelt in der Regel auch nicht dessen vollständigen Bestand. Fragen zum Guthaben richten Sie daher an die betroffene Bank; Fragen zur wirtschaftlichen Entscheidung über die Erbschaft gehören in eine individuelle Beratung.
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Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
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